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Sonstige,Bodenrichtwert,Ertragswertverfahren

Verstorbener besaß in einem Dreifamilienhaus alle drei Wohnungen in Teileigentum. Die Wohnung 1 und Wohnung 3 waren fremdvermietet. In Wohnung 2 wohnte er selber. Nunmehr bewertet das FA alle drei Wohnungen im Sachwertverfahren mit Hinweis auf § 182 Abs. 4. Die Wohnungen Nr. 1 und Nr. 3 waren seit Baufertigstellung immer fremd vermietet. Die Bewertung im Ertragswertverfahren würde beachtlich günstiger ausfallen. Ist eine Bewertung zumindest der Wohnung Nr. 1 und 3 im Ertragsverfahren möglich. Der Bodenrichtwert wurde ab dem 1.1.2021 auf € 600,-- festgestellt. Dieser wurde auf den 1.1. 2022 auf € 685,-- angehoben. Der Todesfall war im November 2021. Das Finanzamt sowohl den Wert übe € 600,-- als auch den Wert über € 685,-- nicht an, da diese aufgrund eines aktuellen Verkaufs in der Gegend einen Wert über € 790,-- für angemessen halten. Eine solche willkürliche Festsetzung seitens der Finanzverwaltung ist mir neu, hat sich da etwas geändert?
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