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Sonstige,Gesellschafter-Geschäftsführer,Sozialversicherungspflicht

Ich hoffe, Sie können mir auch hinsichtlich der Würdigung der SV-Pflicht bei Gesellschafter-GF behilflich sein. An einer E-GmbH waren bisher zwei Gesellschafter zu je 50 % beteiligt. Nun werden 1/3 der Anteile an eine Gesellschafterin = A-GmbH verkauft, so dass jeder Gesellschafter der E-GmbH nun zu 1/3 beteiligt ist. In dem Gesellschaftvertrag wurde für die Geschäfte im Innenverhältnis sowie für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung die qualifizierte Mehrheit (3/4) der Stimmrechte vereinbart. Die beiden Altgesellschafter sollen mit ihrer Beschäftigung bei der E-GmbH nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Hierzu ist m.E., da sie nicht mehr als 50 % der Anteile halten, die echte Sperrminorität für die Altgesellschafter im Gesellschaftvertrag zu vereinbaren, damit sie sozialversicherungsfrei sind. Mit der bisherigen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag ist jedoch für alle drei Gesellschafter die Sperrminoriät vereinbart worden. Damit die Sperrminorität hinsichlich der SV-Pflicht der Altgesellschafter entsprechende Wirkung entfaltet, dürfte der neue Gesellschafter = A-GmbH nicht mit Sperrminorität versehen werden, oder ist die o. g. Regelung für die SV-Freiheit der Altgesellschafter ausreichend? Sind ggf. weitere Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu treffen, damit die Altgesellschafter nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen?
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