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§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB,Sonstige Zuzahlung in die Kapitalrücklage bei einer GmbH

Wir bitten um Ihre Hilfe beim folgenden Sachverhalt: Im Jahr 2002 haben die Gesellschafter der S-GmbH eine Einzahlung in Höhe von 40.000 € auf das Bankkonto der GmbH getätigt. Einen Beschluss über die Verwendung dieses Geldes haben die Gesellschafter nie getroffen; es gibt weder einen Gesellschafterbeschluss über die Verwendung als Kapitalrücklage noch einen Darlehensvertrag noch irgendeinen anderen Beschluss. Im Jahresabschluss des Jahres 2002 wurde der eingezahlte Betrag trotz fehlenden Beschlusses erstmals als „Kapitalrücklage“ bilanziert. Diese Art der Bilanzierung wurde in den Folgejahren fortgesetzt. Sämtliche Bilanzen wurden von der Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß festgestellt. Dabei stellt sich folgende Frage: Ist die Bilanzierung der damaligen Einzahlung als Kapitalrücklage (und damit im Eigenkapital der S-GmbH) ohne entsprechenden Verwendungsbeschluss überhaupt zulässig? Oder ist die reine „Bestätigung“ des Jahresabschlusses 2002 und der Folgejahresabschlüsse durch die Gesellschafterversammlung und damit „Anerkennung“ der vorgenommenen Verbuchung handelsrechtlich als Kapitalrücklage ausreichend, um die endgültige Verwendung der Einzahlung als Kapitalrücklage festzulegen?
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