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Sonstige,Einstellung Strafverfahren,Geldauflage

Unsere Mandanten sind ein Streichquartett, für deren Betriebseinnahmen die Bescheinigung über die Umsatzsteuerbefreiung vorliegt. Für Leistungen aus der EU (Künstleragenturen etc.) ist § 13b UStG anzuwenden, so dass sich eine Umsatzsteuerzahlung ergibt. Für das Jahr 2021 waren quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, was versäumt wurde. Es wurden seitens des Finanzamts keine Mahnungen versendet (weil nur § 13b UStG anzuwenden ist und sonst keine stpfl. Einnahmen?). Der Steuerberater war lt. Finanzamt empfangsbevollmächtigt. Es wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung angeordnet, bei der die fehlenden Voranmeldungen eingereicht wurden. Die Zahllast betrug für I–III/21 ca. 1,3 T€. Jetzt wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, da bewusst pflichtwidrig das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Umsatzsteuer verkürzt wurde. Gegen eine Auflage von 400 € wird das Strafverfahren eingestellt. Ist dies nicht unverhältnismäßig hoch? Gibt es Möglichkeiten, diese Auflage zu reduzieren oder grds. Einwände gegen das Strafverfahren vorzubringen?
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