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GrSt-Erbbaurecht,Erklärungspflichten,§ 228 BefG

Mandant ist Eigentümer eines 1.500 qm großen Grundstücks. Auf diesem steht ein vom Eigentümer selbst genutztes Hinterhaus. Zudem besteht am Vorderhaus auf diesem Grundstück ein gemeinsames Erbbaurecht an einem EFH mit der Schwester des Eigentümers. Wer muss die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben? Müssen evtl. zwei Erklärungen abgegeben werden?
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