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Sonstige,Aufzeichnungspflicht,GoBD

Ein Mandant, der Zahnarzt ist und seinen Gewinn als Einnahmenüberschussrechner ermittelt, bucht seine Geschäftsvorfälle digital mittels einer branchenüblichen Software. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde die Buchführung verworfen, da die Daten erst unvollständig digital überlassen wurden, dann als GDPdU-Daten zur Verfügung gestellt werden konnten, es aber Differenzen zu den zuvor bereitgestellten Daten gab. Die Überprüfung der Buchungen anhand der Papierbelege war der Betriebsprüfung nicht möglich mit dem Argument, dass nicht kontiert wurde. Nun unsere Frage: Als Arzt ist unser Mandant nicht buchführungspflichtig und ist doch eigentlich nicht verpflichtet, eine Buchhaltung in digitaler Form zu erstellen. Kann die Buchführung verworfen werden aus dem Grund, dass keine vollständigen GDPdU-Daten und keine Kontierung vorhanden sind?
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