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Gerichtskosten,Gegenstandswert,§§135,136 FGO; 52 Abs. 3 GKG

Wir haben folgende Frage zur Ermittlung des Gegenstandswerts in einem Klageverfahren: Die rückgenommene Klage betraf die Einkommensteuer 2012. Strittig war Erhaltungsaufwand von 334.384 €. Da der Erhaltungsaufwand die Summe der Einkünfte übertraf, entstand im Jahr 2012 in der Erklärung eine Steuer von 0. Der Verlust wurde teilweise nach 2011 rückgetragen und ansonsten vorgetragen. Der Einkommensteuerbescheid 2012, gegen den sich die Klage richtete, weist Einkommensteuer i.H.v. 25.171 € aus. Das Gericht hat in der Kostenrechnung einen Gegenstandswert von 46.584 € angesetzt. Bemisst sich der Gegenstandswert nicht an der Mehrsteuer im Jahr 2012 von 25.171 €?
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