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Grundsteuererklärung,Wohnung,selbständiger Zugang

Bei der Erstellung der Grundsteuer-Wert-Erklärung unserer Mandantin hat sich eine Unklarheit in der Bestimmung der Grundstücksart ergeben. Der Fall gestaltet sich wie folgt: Im Erdgeschoss wohnt unsere Mandantin. Im ausgebauten Dachgeschoss wohnt ihre Tochter (mietfrei). Beide Geschosse verfügen über alle nötigen Räume zur Führung eines selbständigen Haushalts. Baulich ist das Haus so gestaltet, dass die untere Wohnung keine Tür zur Treppe ins Dachgeschoss hat. Sobald man durch die Haustür tritt, steht man in dem Flur, von dem man die Zimmer der Erdgeschosswohnung erreicht (Wohnzimmer, Küche etc.). Zudem führt von dem Flur eine Treppe ins Obergeschoss. Hier wurde eine Tür am oberen Ende der Treppe eingebaut. Nun stellt sich die Frage, ob es sich in diesem Fall um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt. Wir bitten daher um Beurteilung des oben genannten Falls sowie Definition der in § 249 Abs. 10 BewG genannten Voraussetzungen einer Wohnung: 1. Wie ist die Definition „in sich abgeschlossene Wohneinheit“ auszulegen? 2. Wie ist die Voraussetzung eines „selbständigen Zugangs“ zu beurteilen? Wann ist von einem selbständigen Zugang auszugehen und wann nicht?
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