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Grundsteuerreform,Grundstücksarten,§ 244 BefG

Ich habe eine fachliche Frage bezüglich der Feststellungserklärung für Grundstücke in Sachsen. Mandant 1 hat ein Grundstück, welches nur aus einem Flurstück besteht. Dieses Grundstück ist jedoch mit zwei Wohnhäusern (Einfamilienhaus) bebaut, welche unterschiedliche Baujahre und Größen haben. Der Mandant hat hierfür auch nur ein Aktenzeichen bekommen. Wie kann ich dieses Grundstück in Sachsen erklären? Muss ich hierzu zwei Erklärungen anlegen, oder zählt das schon als Zweifamilienhaus? Mandant 2 hat ein Grundstück, welches sich aus zwei Flurstücken zusammensetzt, und hat hierzu auch zwei Aktenzeichen bekommen. Es handelt sich hier um ein Grundstück mit Einfamilienhaus, wo das zweite Flurstück als „Gartenerweiterung“ nachträglich hinzugekauft wurde und somit weiterhin unbebaut ist und als Garten genutzt wird. Dieses Grundstück ist räumlich nicht getrennt vom Grundstück mit Einfamilienhaus und besitzt dieselbe Adresse. Kann ich diese zwei Flurstücke mit jeweiligen Aktenzeichen unter einem Aktenzeichen zusammenfassen, und wenn ja, mit welchen? Oder müssen hier tatsächlich zwei Erklärungen erstellt werden?
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