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Corona-Soforthilfe,Sachsen,Zufluss

Einige meiner Mandanten, die 2020 Corona-Soforthilfe erhalten haben, wurden Ende 2021 von der SAB aufgefordert, die Höhe des erhaltenen Soforthilfe-Zuschusses selbst zu überprüfen. Dazu wird auf ein Formular zur Berechnung des Liquiditätsengpasses verwiesen. Anzusetzen sind Einnahmen bzw. Ausgaben, deren Zufluss bzw. Fälligkeit in das Zeitfenster von drei Monaten fällt. Die Buchhaltung wird bei Einnahme-Überschuss-Rechnern nach Zu- bzw. Abfluss erstellt und bei Bilanzierenden nach Rechnungsdatum. Die Fälligkeit ist somit nicht aus der Buchhaltung ersichtlich, der Zufluss nur bei Einnahme-Überschuss-Rechnern. Wie ist der Liquiditätsengpass, speziell in Sachsen, zu ermitteln? Können aus Vereinfachungsgründen die Einnahmen bzw. Ausgaben aus der Buchhaltung übernommen werden? Oder muss eine zweite Buchhaltung nach Fälligkeit erstellt werden? Von anderen Bundesländern habe ich entsprechende FAQs gefunden, allerdings nicht für Sachsen. Da dieses Problem sicher auch wieder bei der Abrechnung der Überbrückungshilfen auftauchen wird, wäre eine Klärung für mich sehr wichtig. Außerdem können lt. SAB Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb um die ausgezahlten Personalkosten im Förderzeitraum, welche nicht durch Kurzarbeitergeld oder andere Ersatzleistungen gedeckt sind, bereinigt werden. Ist hierbei der Abrechnungsmonat ausschlaggebend (z.B. Einnahmen Mai 2020 abzüglich Lohnzahlungen April 2020 (Zahlung Mai 2020) zuzüglich KUG April 2020 (Zahlung Juni 2020))?
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