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Rückzahlung Corona-Soforthilfe,Bilanzierung-Rückstellung,§ 5 EStG

Einer unserer Mandanten hat drei Autoglasfilialen, für die er jeweils im April selbständig Corona-Soforthilfe in Höhe von jeweils 9.000 € beantragt hat. Diese wurden ihm auch im April 2020 ausgezahlt. Da es sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass er diese unberechtigt erhalten hat, möchte er die Soforthilfe jetzt zurückzahlen. Die Bilanz für 2020 ist noch nicht aufgestellt. Die zuständige Behörde hat von der unberechtigten Inanspruchnahme noch keine Kenntnis. Laut BFH liegt eine rückstellungspflichtige Außenverpflichtung erst dann vor, wenn die maßgebliche Rechtsnorm eine Frist für deren Erfüllung enthält, die am Abschlussstichtag abgelaufen ist. Ist es möglich, für die Rückzahlung der Soforthilfe in der Steuerbilanz eine Rückstellung zu bilden, und muss bis zur Bilanzaufstellung eine Bestätigung über den Eingang der Rückzahlung bei der N-Bank vorliegen?
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