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§ 38 InsO,§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG,§ 55 Abs. 4 InsO

Bei unserem Mandanten (X-GmbH) wurde am 22.06.2021 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Zum 01.09.2021 wurde laut Beschluss des Amtsgerichts das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet. Zum 22.06.2021 wurden alle offenen Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufgelistet. Für die offenen Forderungen wurde die Umsatzsteuer korrigiert und vom FA erstattet, für die offenen Verbindlichkeiten wurden die VSt-Abzugsbeträge korrigiert und an das FA zurückgezahlt. Alle Zahlungseingänge nach dem 22.06.2021 aus Altforderungen (bis zum Stichtag der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzantragsverfahrens) wurden in dem Voranmeldungszeitraum berücksichtigt, in dem die Zahlungseingänge zugeflossen sind (IST-Versteuerung für die Zahlungseingänge der Altforderungen). Ansonsten wurde für die VA-Zeiträume ab dem 22.06.2021 weiterhin die Sollversteuerung für die Ermittlung der Umsatzsteuervorauszahlungen berücksichtigt. Ergänzend ist noch zu beachten, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden wurde mit dem Antrag auf Eigenverwaltung. Dem Antrag auf Eigenverwaltung wurde stattgegeben. Unsere Frage ist jetzt, ob zum 01.09.2021 (Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) weitere Korrekturen für die Umsatzsteuer zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang soll insbesondere der § 55 (4) InsO berücksichtigt werden.
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