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Grundsteuer,Ermittlung Grundsteuerwert,Mindestwert,§ 251 BewG

Bei einer Mandantin ist der erste Bescheid nach der Grundsteuererklärung eingetroffen. Die Berechnung gestaltet sich etwas schwierig. Es wird einmal der Gebäudewert ermittelt, dann wird der Bodenwert berechnet. Alterswertminderung u.a. sind soweit klar. Dem BewG entnehme ich, dass beim Bodenwert 75 % angesetzt werden sowohl beim Sachwert- als auch beim Ertragswertverfahren. Die Mandantin ist jetzt der Meinung, dass lediglich der höhere Betrag, also Gebäudewert ist 88.000 €, Bodenwert 57.000 € (75 % = 42.750 €), angesetzt werden darf. Fragen: Ist das so korrekt, es wird lediglich der höhere Wert als Steuermessbetrag angesetzt? Oder werden doch Gebäude- und Bodenwert zusammen angesetzt? Wird der Bodenwert nur mit 75 % angesetzt?
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