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HGB,§ 252 HGB,Bewertungsstetigkeit

Sachverhalt: Mandant A hat ein Unternehmen, welches Holzbauprojekte durchführt. In den Jahren bis 2019 wurden diese erst nach vollständiger Leistungserbringung endabgerechnet. Je nach Baufortschritt wurden während der Bauphase Abschlagrechnungen gestellt. Im Jahr 2020 wurde die temporäre Umsatzsteuersenkung aufgrund der Corona-Pandemie gesetzlich umgesetzt. Die Kunden baten A im Jahr 2020 darum, dass Teilleistungen abgerechnet werden sollten. A erklärte sich einverstanden und rechnete im Jahr 2020, anders als in Vorjahren, erbrachte Teilleistungen ab. Fragen: 1) Welche Voraussetzungen stellt das HGB an die Wahrung formeller und materieller Bilanzkontinuität sowie die Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im Sinne des HGB? 2) Wann liegt ein Verstoß gegen die formelle und materielle Bilanzkontinuität sowie die Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im Sinne des HGB vor? 3) Liegt im beschriebenen Sachverhalt ein Verstoß gegen die formelle und materielle Bilanzkontinuität und/oder die Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im Sinne des HGB vor, wenn – abweichend von den Jahren bis 2019 – im Jahr 2020 Teilleistungen abgerechnet werden? 4) Gelten aufgrund der Corona-Pandemie und der temporär angepassten Umsatzsteuersätze im Jahr 2020 Ausnahmen? 5) Kann ein Verstoß gegen die formelle und materielle Bilanzkontinuität und/oder die Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im Sinne des HGB vorliegen, wenn im Gegensatz zu den Vorjahren die Kunden um die Abrechnung von Teilleistungen gebeten haben und dieses aus diesem Grund anders bilanziell darzustellen ist?
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