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§ 268 Abs. 1 HGB,Bilanzierung teilweise Ergebnisverwendung

Kann, wenn die Gesellschafterversammlung einer GmbH die Einstellung von Beträgen aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen zwar nach dem Bilanzstichtag, z.B. 31.12.2020, aber vor dem Tag der Bilanzaufstellung, z.B. 31.03.2022, beschließt, die Bilanz unter teilweiser Ergebnisverwendung aufgestellt werden oder ist dies sogar zwingend (Ausweis eines Bilanzgewinns)?
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