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Corona-Überbrückungshilfe IV,Umsatzdefinition,Vergleichszeiträume

Ich vertrete eine GmbH, für die wir Fibu, Lohn und JA erstellen. Nunmehr soll ich einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Jan. bis März 2022 stellen. Als klassische „Getränkespedition“ erzielt die GmbH Umsätze aus Getränketransporten und bis einschließlich Dez. 2020 aus einem „Flaschenhandel“. Hierzu kaufte die GmbH unsortierte Getränkekisten an, sortierte diese und verkaufte diese dann wieder an große Getränkelieferanten. Seit Januar 2021 ruht dieser „Flaschenhandel“, und es werden seit Januar 2021 keine Umsätze mehr aus diesem „Flaschenhandel“ generiert (im Jahr 2020 waren es noch ca. 650 T€ p.a.). Nach Aussage des Geschätsführers ruht dieser Flaschenhandel coronabedingt und wird im Herbst 2022 wieder aufgenommen. Nunmehr meine Frage: Muss ich bei der Vergleichsbetrachtung der Umsätze Januar bis März 2022 mit Januar bis März 2019 die Umsätze aus dem Flaschenhandel aus den Monaten Januar bis März 2019 eliminieren (dann fällt die Förderung im Rahmen der ÜH IV deutlich geringer aus, als wenn ich einfach den Umsatz der Monate aus den USt-Voranmeldungen vergleiche)?
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