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Grundstückskauf,Körperschaft öffentlichen Rechts,Mehrerlösabführung

Folgender Sachverhalt: Kommune verkauft Grundstück an Wohnungsgesellschaft (alleiniger Gesellschafter ist die Kommune). Mit Ratsbeschluss wurde ein Bebauungsplan für Einfamilienhäuser für das entsprechende Grundstück aufgestellt. Die Schaffung von Baurecht auf dem Flurstück durch Erstellung des Bebauungsplans, Durchführung des Verfahrens, Herstellung der Erschließungsanlagen und Vermarktung der Grundstücke wurde dem Käufer übertragen. Käufer hat alle nach Unterzeichnung des Kaufvertrags anfallenden Erschließungs- und Anliegerkosten zu tragen und Verkäufer von jeglicher Inanspruchnahme freizustellen. Nun der problematische Teil: Es existiert eine Mehrerlösabführungsklausel mit dem Inhalt: „Verkauft der Käufer den Vertragsgegenstand ganz oder teilweise, so ist der Käufer (kommunale Wohnungsgesellschaft) verpflichtet, 50 % des über dem Kaufpreis liegenden Mehrerlöses an den Verkäufer (Kommune) ... abzuführen ... Wertsteigerungen, die auf grundstücksbezogenen Aufwendungen beruhen, die von dem Käufer selbst oder seine Kosten gemacht worden sind, sind vom Mehrerlös abzusetzen.“ Die Kommune (Verkäufer), Alleingesellschafter des Käufers, hat das Ansinnen, diesen Mehrerlös ungemindert von steuerlichen Belastungen vom Käufer zu erhalten. Meines Dafürhaltens handelt es sich allerdings um eine der Kapitalertragsteuer unterliegende Ausschüttung, für die ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Die zweite Möglichkeit, eine steuerfreie Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagenkonto, erscheint mir unplausibel.
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