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GrSt,Bewertung,Wohnung und Stall

Es geht mir um den abgewandelten Fall. Das Nebengebäude auf dem Grundstück, welches in der Straße jeweils bei 4 Häusern vorhanden ist. Manche nutzen es als Imkerei. Manche als Lagerort. In meinem Fall wird es als Gästehaus genutzt. Das Hauptgebäude ist ein Zweifamilienhaus. (2 Wohnungen). Zum 1.1.2022 wohnte niemand in dem Gästehaus. Die voraussichtliche Nutzung ist weiterhin als "Gästehaus". D.h. wenn Mal Besuch kommt, können die dort übernachten. Vllt. 1 x im Jahr eine Nacht. Nun störe ich mich ein wenig daran, bzw. versuche mein Störgefühl aufzuzeigen: Das Nebengebäude wurde baurechtlich als Stall angemeldet. Es ist entsprechend nicht sonderlich gut isoliert. Als Heizung ist nur ein Ofen drin. Dieser erfüllt jedoch seinen Zweck. Bad, Küche ebenfalls enthalten. Das Nebengebäude ist auf demselben Grundstück, nicht durch Teilungserklärung oder sowas separat geführt, mit einem eigenen Eingang. Für mich erfüllt dies Nebengebäude also grundsätzlich das Kriterium einer Wohnung. (gemäß Ihrer Definition im Gutachten) Stellt man nun bei der Bewertung darauf ab, ob es eine Wohnung ist, oder ob diese zu Wohnzwecken genutzt (oder wenn keine Nutzung, wie der beabsichtigte Zweck ist) wird ab? Denn nach Ihrer Beurteilung oder Ausführungen wäre dies zwar eine WOhnung, würde aber dennoch nicht berücksichtigt werden, da es als Gästehaus nicht zu Wohnzwecken genutzt wird und daher als Nebenraum gilt (quasi Lagerraum - wofür es im Übrigen auch tatsächlich genutzt wird). Bleibt es somit bei einem Zweifamilienhaus? Oder, dadurch dass eine Wohnung vorliegt ist es dann ein Mietwohngrundstück? Ich finde dies schwer zu beurteilen und wüsste gerne worauf es ankommt - immer nur auf den genutzten Zweck? So könnte man leerstehende WOhnungen ja ggf. unberücksichtigt lassen, wenn man sagt, man nutze sie nicht. Bsp: Zweifamilienhaus einer Großmutter. Enkel zieht aus der Wohnung, Großmutter möchte, dass die WOhnung freibleibt. Andererseits bezogen auf das Nebengebäude auf dem Grundstück wäre es auch "ungerecht" wenn dies bei der Objektsteuer herangezogen würde, nur weil es eine Wohnung ist, bei den Nachbarn jedoch nicht. Und die Nutzung ist bei beiden nur zum Lagern (mit dem Unterschied, dass eines der Gebäude wie eine Wohnung beschaffen ist). Lt. dem letzten Einheitswertbescheid wurde immer auf ein Zweifamilienhaus abgestellt - ich vermute aber, dass trotz Kenntnis des "Stalls" hier keine Prüfung erfolgte. Ich bin für diesen Fall ein wenig ratlos und hätte gerne auch eine klare Linie für zukünftige Fälle.
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