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GrSt-Boderichtwerte,Individuelle Besonderheiten,§ 247 BefG

Laut Aussage eines Gutachterausschusses ist es bei der Grundsteuer entgegen der steuerlichen Handhabung bei Erbschaften/Schenkungen offensichtlich nicht vorgesehen, dass beim Ansatz von Bodenrichtwerten noch differenziert werden kann. Ich spreche hier von übergroßen Grundstücken oder auch Wegeflächen usw. Dazu folgende Fragen: Ist bei der Grundsteuerreform der Ansatz des BRW für den Grubo in diesen Fällen zwingend typisiert, wie vom FA i.d.R. als Anlage zum Anschreiben mitgeteilt, zu übernehmen oder können individuelle Besonderheiten berücksichtigt werden? Und sind Einspruche gegen die neuen Feststellungsbescheide dahingehend erfolgversprechend (da offensichtlich keine Vorläufigkeitsvermerke bei den neuen Grundsteuermessbescheiden gesetzt werden, müsste man ja rein vorsorglich bei vielen Bescheiden Rechtsbehelfe führen ...)?
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