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Sonstige,Wirtschaftliches Eigentum,Rückwirkung

Nach dem Tod von V im Jahr 2017 ist V von den drei Kindern K1, K2 und K3 beerbt worden. Zum Nachlass gehörte u.a. eine Gesellschaftsbeteiligung an einer (vormals) zweigliedrigen GbR, die zwei Grundstücke vermietete. Die zweite Gesellschafterin der GbR war die ehemalige Lebensgefährtin des V. Das eheähnliche Verhältnis von V und der Gesellschafterin war vor dessen Tod bereits aufgelöst. Die Kinder und die ehemalige Lebensgefährtin einigten sich nach längerem Hin und Her, dass die Kinder die Gesellschaftsbeteiligung an der GbR auf die ehemalige Lebensgefährtin übertragen. Die notarielle Urkunde wurde im Januar 2021 unterzeichnet, als Übergang von Besitz, Nutzen & Lasten wurde (rückwirkend) der 01.01.2019 vereinbart. Für 2017 und 2018 wurden für die GbR, bestehend aus der Erbengemeinschaft und der ehemaligen Lebensgefährtin, Feststellungserklärungen beim Finanzamt eingereicht und erklärungsgemäß festgestellt. Für 2019 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass eine Feststellung aufgrund der wirtschaftlichen Übertragung zum 01.01.2019 nicht mehr erforderlich sei. Das Finanzamt will die Konsequenzen aus der Übertragung erst ab Januar 2021 ziehen und fordert unverändert eine Feststellungserklärung für 2019 an. Die GbR ist Eigentümerin von zwei Immobilien. Die Immobilien werden seit dem Tod von V ausschließlich durch die Lebensgefährtin verwaltet. Die Kinder nehmen keinen Einfluss hierauf. Die Immobilie 1 wird von der GmbH der Lebensgefährtin gemietet (für uns Betriebsaufspaltung seit dem 01.01.2019), die Immobilie 2 wird zur Hälfte zu eigenen Wohnzwecken durch die ehemalige Lebensgefährtin genutzt und zur anderen Hälfte fremdgewerblich vermietet. Mietverträge, Handwerker und alles andere wurden durch die ehemalige Lebensgefährtin erledigt. Frage: Liegt seit dem 01.01.2019 wirtschaftliches Eigentum der ehemaligen Lebensgefährtin vor? Oder ist die Vereinbarung auf den 01.01.2019 im Januar 2021 steuerlich nicht zu berücksichtigen?
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