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Sehr geehrtes Taxpertiseteam, Der Mandant – m.E. ein Fotokünstler – hat von einer privaten Auftraggeberin in Großbritannien den Auftrag erhalten, Fotoporträts von ihren Kindern zu machen. Der Mandant ist nach GB gereist, hat diverse Aufnahmen gemacht. Diese wurden von ihm in der BRD nach einer Vorauswahl bearbeitet und retuschiert. Danach erfolgte die endgültige Auswahl durch die Auftraggeberin. Anschließend wurde die ausgewählten Porträts in der BRD von einer Spezialfirma bearbeitet, so dass ein Lenticular entsteht. Der Fotokünstler hat die Bilder wunschgemäß mit gekauften Rahmen versehen. Die Bearbeitung zum Lenticular sowie die Rahmen stellen m.E. Nebenleistungen dar. Der Auftraggeberin kam es auf die Aufnahmen durch diesen Künstler an. Die Nebenleistungen machen nur einen geringfügigen Bruchteil der in Rechnung ge-stellten Leistung des Fotografen aus. Der Fotokünstler kann die fertigen, gerahmten Porträts mit UPS versenden oder persönlich nach GB fliegen und sie übergeben. Wie ist der Vorgang umsatzsteuerrechtlich zu bewerten? M.E. handelt es sich um eine sonstige Leistung, die in der BRD steuerpflichtig ist? Ihre Antwort wird dankend erwartet von Hannelore Jungmann
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