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Auflösung d. gesetzlichen Rücklage UG,§ 5a Abs. 3 GmbHG

Guten Tag, ich erbitte ein Gutachten zu folgenden Sachverhalt: Die A UG stellt 25% des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage bis 2017 ein. 2018 findet eine Umwandlung in eine GmbH statt (gleiche Gesellschafter). Seit dem, steht die Rücklage unverändert als EB-Wert auf dem Konto. Frage: 1. Wie ist im oben genannten Sachverhalt zu Verfahren in den weiteren Jahren? Kann die Rücklage aufgelöst werden? Wenn ja wie. 2. Wie ist die Auflösung zu versteuern? 2. Dürfen allgemein gesetzlich zu bildende Rücklagen aufgelöst werden? Wann und in welcher Höhe? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Burkhard Küpper
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