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Kapitalrücklage,Verlustvortrag,Verrechnung

Ein Mandant von uns konfrontierte uns mit der Frage, ob man die ausgewiesene Kapitalrücklage in seiner GmbH-Bilanz nicht mit dem bestehenden Verlustvortrag verrechnen könne. Dies würde das bilanzielle Bild positiv beeinflussen. Frage: Ist dies für eine kleine GmbH zulässig?
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