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§ 246 HGB,Deckungsvermögen

Für den Geschäftsführer einer GmbH wurde eine Pensionszusage erteilt. Für diese Pensionszusage wurde eine RDV abgeschlossen. Die RDV ist nicht an den Geschäftsführer verpfändet. Stellt die RDV dennoch Deckungsvermögen dar und ist nach § 246 Abs. 2 HGB zu verrechnen? Steuerrechtlich wird nichts verrechnet und ist auch nichts fraglich.
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