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GmbHG,Ausschüttung,bilanzielle Behandlung

Ich habe eine Frage zum bilanziellen Ausweis einer Ausschüttung. Es geht um den Jahresabschluss zum 31.12.2022. Ein Kollege hat in diesem Jahresabschluss eine Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn 2021, welche aber erst am 22.03.2023 beschlossen wurde, bereits in 2022 als Verbindlichkeit passiviert und im Gegenkonto den Gewinnvortrag in der GuV (also nach dem Jahresüberschuss) gekürzt. Ist die Ausschüttung tatsächlich schon in 2022 als Verbindlichkeit zu passivieren, wenn der Beschluss erst in 2023 gefasst wurde. Wie verhält es sich mit der Ergebnisverwendung? Kann in der GuV unter dem Jahresüberschuss der Gewinnvortrag gekürzt werden?
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