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Bewertung Grundbesitz,Nachweis geringerer gemeiner Wert,§ 198 Abs. 3 BefG

Es geht um den Grundbesitzwert einer ETW in Düsseldorf als Bemessungsgrundlage für Erbschaftsteuerzwecke. Der Erbfall trat am 03.01.2022 ein. Das Finanzamt hat die ETW mit einem qm–Preis von 5.000 € bewertet. Gegen die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer ist Einspruch eingelegt worden. Der Verkauf der ETW wurde am 12.01.2023 mit einem qm-Preis von 3.800 € beurkundet. Ein Gutachten eines Sachverständigen weist einen Wert von 4.500 € und somit einen Wert über den erzielten Kaufpreis aus und ist anhand des tatsächlich erzielbaren und erzielten Kaufpreises zu hoch. Gemäß § 198 Abs. 3 BewG kommt anstelle eines Sachverständigengutachtens als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch ein Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück in Betracht, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen ist. Es wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass Stichtagsnähe erforderlich sei und im allgemeinen ein Jahr anzusetzen ist, ausnahmsweise auch ein längerer Zeitraum, wenn sich die maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht geändert haben. Dem Erlass vom 07.12.2022, BStBl I S. 1671, ist nun zu entnehmen, dass maßgeblich für die jeweilige Jahresfrist das Datum des notariellen Kaufvertrags ist. Nun ist die Jahresfrist bei dem o. Beispiel am 02.01.2013 ausgelaufen. Führt diese Überschreitung der Jahresfrist um zehn Tage dazu, dass der stichtagsnahe Kaufpreis nicht mehr als Nachweis des niedrigeren gemeines Werts berücksichtigt werden kann, trotzdem die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind? Mit welcher Begründung kann der Preis im Kaufvertrag trotz Überschreitung der Jahresfrist zugrunde gelegt werden?
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