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Haftung,Steuerberater

Wir erstellen für Mandanten die Einkommensteuer-Erklärungen. In diesem Zusammenhang erfassen wir auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Einzelfall wurde von den Kapitalerträgen Schweizer Verrechnungssteuer einbehalten. Einen Antrag auf Rückforderung der schweizerischen Verrechnungssteuer haben wir nicht gestellt. Es stellt sich die Frage, ob wir unsere Mandanten darauf hätten hinweisen müssen. Besteht also bei einem Auftrag für die Erstellung der deutschen Steuererklärung die Verpflichtung für den Steuerberater, bei den Schweizer Behörden einen Antrag auf Rückerstattung der Schweizer Verrechnungssteuer zu stellen? Besteht die Verpflichtung, den Mandanten zumindest auf diese Möglichkeit hinzuweisen? Sollte ein Antrag nicht mehr möglich sein, haftet der StB dann für den Schaden?
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