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§ 146 AO,Zählprotokoll

Einzelaufzeichnungspflicht bei einer offenen Ladenkasse Problematik der Verwendung einer offenen Ladenkasse nach den Vorschriften der AO und der GoBD Hiervon besteht nur dann eine Ausnahme, wenn die Einzelaufzeichnung aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von unbekannten Personen gegen Barzahlung nicht erfolgen kann (vgl. § 146 Abs. 1 Satz 3 AO). Allerdings besteht diese Ausnahme nur, wenn der Steuerpflichtige kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet. Die Frage lautet: Unser Mandant fertigt und verkauft eine Vielzahl von verschiedenen Naturprodukten, die in ihrer Art nicht standardisierbar sind. Der Werksverkauf vertreibt diese Artikel an eine Vielzahl von unbenannten Personen unter anderem gegen Barzahlung. Aufgrund der Umstände ist eine offene Ladenkasse die angestrebte Lösung für die Vereinnahmung dieser Bar-Umsätze. Der Mandant möchte einen Quittung (Kassenbon) nur auf Aufforderung des Kunden ausstellen und auf die einzelne Aufzeichnung der Verkäufe verzichten.
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