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Überbrückungshilfe,Schlussrechnung,Fristverlängerung

Fristverlängerung für die Schlussabrechnungen. Nach den einschlägigen Verlautbarungen der StB-Kammer kann für die Einreichung der zum 30. Juni 2023 eigentlich fälligen Schlussabrechnungen eine einmalige Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. Dazu folgende Fragen: Ist für jeden gestellten Antrag eine individuelle Fristverlängerung zu stellen? Kann (muss) diese Verlängerung über das zur Verfügung gestellte Portal gestellt werden? Müssen persönliche oder sachliche Gründe spezifiziert werden oder genügt eventuell ein allgemeiner Hinweis auf Arbeitsbelastung oder noch nicht vollständig zur Verfügung gestellte Unterlagen seitens des Mandanten, z.B. Jahresabschlüsse 2021? Haben Sie gegebenenfalls Vorschläge zur Begründung des Antrags auf Fristverlängerung? Haben Sie Erfahrungen zur Genehmigungspraxis?
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