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Grundsteuer,Einspruchsverfahren

Ich habe für einen Mandanten die Grundsteuererklärung für einen Schrebergarten erstellt. Er liegt hinter einem mit einem EFH bebauten Grundstück. Laut Bebauungsplan der Stadt ist der Schrebergarten weder Bauland noch Bauerwartungsland. Vielmehr ist es so, dass dort keine Bebauung möglich noch geplant ist. Der zuständige Gutachterausschuss hat in seiner öffentlichen Fachinformation zur Ableitung und Verwendung von Bodenrichtwerten erklärt, dass für solche Kleingartenanlagen der 2-fache des landwirtschaftlichen Bodenrichtwertes anzusetzen seien. Das Finanzamt hat nun einen Bodenrichtwert von 195,00 € angesetzt, weil es, wie mir erklärt wurde, nicht selbständig ermittelt sondern nur die festgestellten Bodenrichtwerte ansetzt. Eine offensichtlich falsche Bewertung sei dem Umstand geschuldet, dass im Bundesmodell der Vereinfachung des Verfahrens Vorrang vor der Richtigkeit der Festsetzung eingeräumt ist. Hierdurch ergibt sich ein Grundstückswert, der 10 x so hoch ist wie vor der Neubewertung. Meine Fragen hierzu sind nun: 1. Stimmt die Rechtsauffassung des Finanzamtes oder gibt es Sonderregelungen, die den Ansatz eines niedrigeren Bodenrichtwertes erlauben? 2. Kann die Vorlage eines Gutachtens des zuständigen Gutachterausschusses über den niedrigeren Wert eine Änderung des in meinen Augen völlig überhöhten Ansatzes herbeiführen? Wenn keine Änderung möglich ist, müsste ich den Klageweg beschreiten. Falls Sie noch weitere Angaben oder Unterlagen benötigen, bitte ich um Benachrichtigung. Mit freundlichen Grüßen Annette Dortans
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