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Anwachsung,0-%-Gesellschafter,Schlussbilanz

Mit Wirkung zum 01.07.2020 steigt Partner C in die bestehende AB & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB ein. Zu diesem Zeitpunkt erwirbt der eintretende Partner C sämtliche Geschäftsanteile an der Partnerschaft von den Alt-Partnern A und B. Auch die Gewinnbezugsrechte für die erwirtschafteten Ergebnisse stehen ab dem 1. Juli 2020 alleine dem Partner C zu. Für das zweite Halbjahr ergeben also folgende Beteiligungsverhältnisse an der Partnerschaft: Partner A und Partner B: jeweils 0 %. Partner C: 100 %. A und B bleiben also nach dem 30. Juni 2020 als Non-Equity-Partner in der Partnerschaft. Dies ist so auch im Partnerschaftsvertrag geregelt. Das mit der Partnerschaft im ersten Halbjahr erwirtschaftete Ergebnis steht den Alt-Partnern A und B jeweils hälftig in voller Höhe zu. Zum 30. Juni 2020 haben A und B für die Partnerschaft eine Bilanz erstellt, mit deren Hilfe sie unter Berücksichtigung der von C geleisteten Kaufpreiszahlung für die Anteile an der Partnerschaft ihren Veräußerungsgewinn ermittelt haben. Grundsätzlich wurde in der Partnerschaft der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Nach Erstellung der Bilanz zum 30. Juni 2020 ist die Partnerschaft zur §-4-Abs.-3-Rechnung zurückgekehrt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 erklären A und B den Austritt aus der Partnerschaft, um sich zur Ruhe zu setzen. Damit wachsen die Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten der Partnerschaft dem verbliebenen und bereits zu 100 % an der Partnerschaft beteiligten Partner C im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an. Fragen: (1) Muss C für die mit Ablauf des 31. Dezember 2020 „untergehende“ Partnerschaft noch einmal eine Schlussbilanz erstellen? (2) Falls ja: Muss C für das Geschäftsjahr 2020 den sich aus der Bilanz zum 31. Dezember ergebenden Gewinn versteuern, oder versteuert C zum Ende des Jahres 2020 den sich aus der vorhandenen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ergebenden Gewinn, d.h. ohne Hinzurechnungen und Kürzungen z.B. aufgrund vorhandener Forderungen und Verbindlichkeiten? Wirtschaftlich ändert sich für C zum Ende des Jahres 2020 ja nichts.
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