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Grundsteuererklärung,Sachsen

Bei der Bearbeitung von Grundsteuerbescheiden sind wir auf ein Problem gestoßen. Gibt es im Bundesland Sachsen eine Verwaltungsanweisung, ab wann ein Grundstück als gemischt genutzt gewertet wird und wann als Mietwohngrundstück? Laut unseren Dozenten hieß es immer, 70/30 (Wohnfläche/Nutzfläche) und die Eigenart des Wohngebäudes sollte nicht „entstellt“ sein. Wir haben hierzu auch zwei konkrete Fälle: Wohnhaus – sechs Wohnungen mit gesamt 461 m² und einer betriebl. Werkstatt mit einer Nutzfläche von 210 m². Werkstatt befindet sich hinter dem Haus. Diese Gebäude haben wir als Mietwohngrundstück angegeben und hierfür auch wie erklärt den Bescheid erhalten. Wohnhaus – fünf Wohnungen mit gesamt 287 m² Wohnfläche und Ladenfläche im Erdgeschoss mit kleinem Lager und Toilette mit gesamt 94 m² Nutzfläche. Auch dieses Gebäude haben wir als Mietwohngrundstück erklärt, hier wird aber nun die Bruttogrundfläche angefordert, da es sich hier laut Aussage des FA um ein gemischt genutztes Grundstück handelt. Gibt es hierzu klare Aussagen, ab wann ein Gebäude als Mietwohngrundstück zählt und wann als gemischt genutzt (Verwaltungsanweisung)?
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