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Gewerblichkeit,Gewinnverteilung,Kapitalanteil

Es gibt eine Bauherrengemeinschaft GMT GbR. Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung, die Verwaltung sowie die Vermietung und Verpachtung eines Grundstückes und das darauf zu errichtende Gebäude. Die Tätigkeit der Gesellschafter darf die Grenzen der Vermögensverwaltung nicht überschreiten. Die Gesellschaft darf keine gewerblichen Einkünfte erzielen. Gesellschafter sind G mit 50 %, M mit 25 % und T mit 25 %. Die Gesellschafter sind verpflichtet, die anfallenden Baukosten zur Errichtung und Fertigstellung des Gebäudes und gemäß der Leistungsbeschreibung im Mietvertrag entsprechend ihrer Gesellschaftsanteile zutragen und an der Fertigstellung des Gebäudes mitzuwirken. Die Kosten sind nicht entsprechend der oben angeführten prozentualen Anteilen übernommen worden. Ein Wertausgleich hinsichtlich der unterschiedlichen sonstigen Leistungen für die Errichtung des Gebäudes findet zwischen den Gesellschaftern nicht statt. Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalkonto I geführt. Das Kapitalkonto I gibt die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (50%, 25% und 25%) wieder. Das Kapitalkonto ist unverzinslich. Für jeden Gesellschafter wird ein Privatkonto eingerichtet. Über das Privatkonto vollzieht sich die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen der Gesellschaft und der Gesellschafter. Das Privatkonto ist im Soll und Haben mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, wobei die Zinsen im Verhältnis der Gesellschafter zueinander Aufwand bzw. Ertrag darstellen. Fragen: Welche Einkünfte erzielt diese Bauherrengemeinschaft? Wie erfolgt die Gewinnverteilung? 1. Im Verhältnis der prozentualen Anteile 50%, 25% und 25% unabhängig des Kapitalkonto I? 2. Im Verhältnis des Kapitalkonto I, welches nicht den Gesellschaftsverhältnissen von 50%, 25% und 25% entspricht? Wie ist der Vertrag für die steuerliche Gewinnverteilung anzupassen, wenn die Verteilung gemäß 50%, 25% und 25% und nicht nach dem Kapitalkonto erfolgen soll?
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