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Angabepflicht,Bürgschaft,HGB § 251

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, sind im Anhang bzw. unter der Bilanz eines Bauunternehmens nach § 251 HGB z. B. Gewährleistungsbürgschaften, die eine Bank (also eine Dritter) für das Bauunternehmen übernimmt, damit dieses vom Kunden den Gewährleistungseinbehalt erhält, anzugeben, da ja die Bank bei Inanspruchnahme der Bürgschaft einen Rückgriffsanspruch beim Bauunternehmen hat, oder sind nur Verbindlichkeiten aus Bürgschaften anzugeben, die z. B. das Bauunternehmen selbst für einen Dritten eingeht?
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