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Berufshaftpflichtversicherung,Angestellte Ärzte/Ärztinnen,§ 14 SGV IV

Mit Urteil vom 28.06.2022 hat das BSG entschieden, dass die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch Arbeitgeber beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Ist dies auch immer bei angestellten Ärzten/Ärztinnen bei Anstellung in einer Facharztpraxis der Fall? Gibt es Besonderheiten bspw. in Abhängigkeit von der Höhe der Versicherungssumme? Gibt es weitere Punkte in diesem Zusammenhang zu beachten?
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