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Sonstige,Kassenbuch,Buchführungspflicht

A betreibt einen Friseursalon im Inland. Die Gewinnermittlungsart erfolgt nach § 4 Absatz 3 EStG. A zeichnet seine Umsätze im Rahmen der Einzelaufzeichnung auf. Dabei werden alle Kunden mit ihren Terminen handschriftlich in einen Kalender eingeschrieben. Alle Umsätze werden unterstützt durch ein Kassensystem, welches aber nicht als Kasse genutzt wird, aufgezeichnet. In der Buchhaltung werden die Einzelumsätze über ein Verrechnungskonto erfasst. Das System verfügt über eine TSE-Einrichtung. Zum 01.04.2023 erfolgt eine Softwareumstellung des Kassensystems, welches nunmehr im Hintergrund ein Kassenbuch erstellt. Diese Funktion kann nicht deaktiviert werden. Frage: Führt die Verwendung des Kassensystems auch zu einer Verpflichtung, zwingend buchhaltungstechnisch ein Kassenbuch zu führen, oder kann dieses lediglich zur Verwendung der Aufzeichnungspflichten für umsatzsteuerliche Zwecke verwendet werden?
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