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Corona-Überbrückungshilfe,Corona-Soforthilfe,Schlussabrechnung

Unser Mandant hat bis dato noch keine Aufforderung zur Überprüfung der Corona-Soforthilfe erhalten und kann auch somit keine Rückmeldung bzw. Rückzahlung zur Soforthilfe leisten und möchte dies auch nicht freiwillig machen. Gem. unserer Engpass-Berechnung wär jedoch eine Rückzahlung zu leisten. Die final erhaltene/zustehende Soforthilfe muss beim Ü-Hilfe-Paket I angegeben werden. Wenn der Mdt zurückzahlen würde, würde er mehr Ü-Hilfe im Paket I bekommen. Wenn er die Soforthilfe nicht zurückzahlt, hat er am Ende jedoch am meisten Förderung, weshalb er lieber nicht von selbst sich melden würde. Konflikt: Wir sind der Auffassung, dass ich die Minderung der Corona-Soforthilfe nur ansetzten darf, wenn diese vor Abgabe des Überbrückungshilfe-Paketes 1 bereits zurückgemeldet und auch zurückbezahlt wurde. Sollte die Rückzahlung erst nach der Abgabe des Paketes 1 erfolgen, zB. durch spätere Aufforderung, hat er weniger Ü-HIlfe bekommen und muss die Soforthilfe auch teilweise zurückzahlen - also somit am wenigsten Förderung. Denn die Ü-HIlfe-Pakete können nach Übermittlung/Bescheid nicht mehr geändert werden. Können Sie mir die rechtliche Sachlage so bestätigen oder liegen wir das falsch?
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