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Wertberichtigung,Forderungen,§ 6 EStG

Die X-GmbH hat mit Datum vom 10.12.2018 ein Grundstück für EUR 540.000,00 verkauft. Per 31.12.2018 wurden jedoch nur EUR 500.000,00 vom Käufer bezahlt. Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten im Jahr 2020 hat sich herausgestellt, dass die Gläubiger trotz Mahnung vom 10.05.2019 und 07.10.2019 die Restzahlung noch immer nicht bezahlt hatten. Fraglich ist nun, wann eine erfolgswirksame Einzelwertberichtigung i.H.v. EUR 40.000,00 handelsrechtlich und steuerrechtlich vorgenommen werden darf. Im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung der Jahre 2018-2020 verweigert der Prüfer die steuerliche Anerkennung einer Einzelwertberichtigung.
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