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Ziffer 1.1 FAQ,Ziffer 1.2 FAQ,Coronabedingtheit von Umsatzeinbrüchen

Die Branche meines Mandanten ist dadurch betroffen, weil für aktuelle Aufträge in China erworbene Rohstoffe coronabedingt phasenweise nicht geliefert werden konnten. Durch staatliche Maßnahmen der chinesischen Regierung (ganze Gebiete in Quarantäne) war die Lieferung nicht möglich. Auf diese Maßnahmen hat der Antragsteller keinen Einfluss und keine Möglichkeit, den Import und Export anderweitig zu organisieren. Aufgrund des Hinweises der Bezirksregierung Düsseldorf, dass die Überbrückungshilfe nur Umsatzrückgänge auffangen kann, die aufgrund von Maßnahmen der deutschen Bundes- und Landesregierungen zum Eindämmen der Corona-Pandemie entstanden sind, und Maßnahmen, die in anderen Staaten ergriffen wurden, dahingehend irrelevant sind, ist der Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus zurückgenommen worden. Nun erging ein Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid über die zu 50 % ausgezahlte Überbrückungshilfe III Plus mit folgender Begründung: Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Die geltend gemachten Umsatzeinbrüche in Bezug auf einen coronabedingten Umsatzrückganz seien nicht plausibel. Insgesamt ist kein ausschließlich coronabedingter Umsatzeinbruch nachgewiesen worden. Mit dieser Begründung ist der Antrag vollständig abgelehnt worden. Frage 1: Da die in China erworbenen Rohstoffe aufgrund internationaler Maßnahmen nicht geliefert werden konnten, liegt meines Erachtens ausschließlich coronabedingter Umsatzeinbruch vor. Die Rohstoffe standen in China zur Verfügung. Lediglich der Transport war coronabedingt nicht möglich. Aufgrund dieser ausgebliebenen Belieferung konnten Aufträge meines Mandanten coronabedingt nicht und auch nicht später ausgeführt werden. Wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art, wie z.B. Liefer- oder Materialengpässe, können meines Erachtens als Begründung nicht hinzugezogen werden, da die bestellten Rohstoffe in China zur Verfügung standen, jedoch nicht zeitnah geliefert werden konnten. Trifft meine Rechtsauffassung zu? Frage 2: Der Antrag ist auf Veranlassung der Bezirksregierung Düsseldorf mit Hinweis auf FAQ 1.2 zurückgenommen worden, da aufgrund eines Hinweises andernfalls der Antrag abgelehnt werden würde. Kann trotz Rücknahme des Antrags vor dem Verwaltungsgericht fristgerecht geklagt werden? Sicherlich müsste davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Klage bei Obsiegen des Klägers zumindest teilweise der Kläger zu tragen hat. Oder kann der Sachverhalt anders beurteilt werden?
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