Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Corona-Überbrückungshilfe,Schlussabrechnung,Definition Umsatzerlöse/Teilleistungen

Wir haben eine Mandantin, die ein Fitnessstudio betreibt. Während der Coronazeiten war ihr Fitnessstudio teilweise geschlossen. Die Mandantin sagt, dass die gezahlten Mitgliedsbeiträge während der Coronazeit gespendet worden sind. Die Mitglieder hätten fast alle auf Erstattungen verzichtet und anstatt der Erstattungen teilweise Mehrzweckgutscheine des Fitnessstudios erhalten. Wir sehen darin einen Leistungsaustausch. Oder ist es möglich, dass ein Verzicht auf eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags kein umsatzsteuerpflichtiger Umsatzerlös ist? Nur eine sehr geringe Anzahl von Kunden bestand auf eine Erstattung der Beiträge. Zudem hatte die Mandantin seit dem Jahr 2020 Onlinekurse und Onlineprogramme sowie Zoommeetings und eine WhatsApp-Gruppe des Fitnessstudios auf Facebook beworben. Auch darin sehen wir einen Leistungsaustausch. Wir bitten Sie, uns mitzuteilen, wie Sie die geflossenen Mitgliedsbeiträge während der Coronazeit bewerten, als umsatzsteuerpflichtige Umsatzerlöse oder nicht. Wenn es sich nicht um umsatzsteuerpflichtige Erlöse handeln würde, wie würden Sie diese geflossenen Mitgliedsbeiträge buchhalterisch abbilden? Wir bitten Sie auch, uns mitzuteilen, ob Sie auch einen Leistungsaustausch sehen oder ob wir hier vielleicht ganz falsch liegen. Die Mandantin hatte für die Jahre 2020 und 2021 teilweise Coronahilfen und Überbrückungshilfen erhalten. Vom vorhergehenden Steuerberater wurden die geflossenen Mitgliedsbeiträge in den Coronajahren 2020 und 2021 fast ausschließlich nicht in die Erlöse, sondern als erhaltene Anzahlungen (mit Umsatzsteuer) und als Verbindlichkeiten (ohne Umsatzsteuer) gebucht. Der vorhergehende Steuerberater hatte auch die Anträge für die Coronahilfen und Überbrückungsanträge gestellt. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie das Vorgehen des vorhergehenden Steuerberaters für richtig halten, oder ob hier ein Haftungsrisiko für die Mandantin besteht, da eventuell die Coronahilfeanträge dahingehend falsch waren, weil die Mitgliedsbeiträge doch vielleicht eher in die Umsatzerlöse mit Umsatzsteuer hätten gebucht werden müssen und somit die Mandantin zu hohe Coronahilfen/Überbrückungshilfen erhalten hat und diese wahrscheinlich zum Teil zurückzahlen müsste. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen