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Bewertung,Mindestwert,§ 164 BewG

Unser Mandant hält als 100-%-Kommanditist Anteile an einer KG. Er verschenkt 49 % der Anteile an seinen Sohn. Die KG hatte vor Jahren Grundstücke erworben mit dem Ziel, als Bauträger Mehrfamilienhäuser zu errichten. Da die Baugenehmigung für den Bau damals nicht erteilt wurde, sind die Grundstücke nach wie vor unbebaut in der KG verblieben. Die Gesellschafter hoffen darauf, dass sich die baurechtliche Lage irgendwann ändert. Buchhalterisch befinden sich die Grundstücke im Umlaufvermögen. Derzeit wird das Grundstück nicht genutzt und lediglich ab und zu von einem Landwirt gemäht. Es handelt sich demnach nicht um Bauland. Die Bewertung eines im Privatbesitz befindlichen  Nachbargrundstücks erfolgte im Rahmen eines Erbfalls vor einigen Jahren als „landwirtschaftlicher Betrieb“ mit entsprechend günstigen Werten. Für Zwecke der Grundsteuer wurde die Bewertung des Grundstücks der KG gemäß „Bayernatlas“ als landwirtschaftliche Fläche mittels Ertragsmesszahl vorgenommen. Frage: Kann die Bewertung für den Substanzwert des Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer ebenfalls mit dem Ertragswert vorgenommen werden oder ist hier zwingend der Bodenrichtwert maßgeblich?
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