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Kapitalherabsetzung,KESt

Meine Mandantin, eine GmbH, hat mit Gesellschafterbeschluss vom 3.12.2019 die Herabsetzung des Stammkapitals um 15.000 € von 102.500 € auf 87.500 € beschlossen. Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2019 wurden die 15.000 € auf das Gesellschafterverrechnungskonto umgebucht, was erst im Zeitpunkt der Eintragung ins HR (03.02.2021) hätte erfolgen dürfen. Das FA hat gegen die GmbH einen Haftungsbescheid erlassen, die Umbuchung auf das Verrechnungskonto als Gewinnausschüttung gewertet und auf die 15.000 € einen Betrag von 3.750 € an KapSt und 206,25 € an SolZ festgesetzt. Wie sehen Sie diesen Sachverhalt? Hinweise: Zum 1.1.2019 gab es einen bilanziellen Verlustvortrag von 37.057,08 €. Der Jahresüberschuss 2019 hat 39.852,74 € betragen. Im Gesellschafterbeschluss von 2019 wurde beschlossen: „Die Herabsetzung des Stammkapitals dient der teilweisen Rückzahlung von Stammeinlagen.“
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