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Bemessungsgrundlage,Minderheitsgesellschafter

An einer GmbH & Co. KG sind zwei Minderheitsgesellschafter in Höhe von je 10 % beteiligt. Die beiden Minderheitsgesellschafter beziehen neben ihren Gewinnanteilen eine Tätigkeitsvergütung. Es ist unbestritten, dass die beiden Minderheitsgesellschafter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Sozialversicherungsabgaben werden auf die Tätigkeitsvergütung (kleiner als Beitragsbemessungsgrenze) einbehalten und abgeführt. Frage: Ist der Gewinnanteil (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) ebenfalls sozialversicherungspflichtig?
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