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Verkauf,Immobilie

Der Umlegungsplan wurde von der Gemeinde im Jahr 2012 zugestellt. Unsere Mandanten haben sich nach eine jahrelangen Rechtsstreit mit der Gemeinde am 21.7.17 in einem Vergleich über die Zuzahlung geeinigt. Der Umlegungsplan ist am 15.9.2017 unanfechtbar geworden. Die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit erfolgte am 13.10.2017. Die Eintragung im Grundbuch wurde 2018 vollzogen. Welches Datum ist für die Berechnung der Frist nach § 23 EStG relevant? Das Datum des Vergleichs?
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