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Grundsteuermessbescheid,Änderungsmöglichkeit,§ 222 BewG und § 172 ff. AO

Grundsteuer/ Einheitswerte: Der Mandant hat im Rahmen der Grundsteuererklärungen nach neuem Recht zum 1.1.2022 festgestellt, dass die Flächen nach Altrecht schon immer zu hoch berücksichtigt wurden. Dies falschen Flächenangaben ergaben sich aus Angaben des Steuerpflichtigen zur Einheitswertfeststellung auf den 1.1.2009. Das Finanzamt hat erklärungsgemäß veranlagt. Der Einheitswertbescheid vom 1.1.2009 ist schon lange bestandskräftig. Der Mandant zeigt in 2022 den Fehler an und begehrt eine Fortschreibung. Das Finanzamt fordert den Steuerpflichtigen auf, eine Erklärung zum 1.1.2019 erneut abzugeben. Dem wird nachgekommen. Das Finanzamt nimmt eine Einheitswertfortschreibung jedoch nach § 22 Abs. 1 und 3 bzw. 4 BewG auf den 1.1.2022 vor. Das Finanzamt sieht den Fehler auf Seiten des Steuerpflichtigen aufgrund seiner ursprünglichen Einheitswerts-Erklärung zum 1.1.2009. Einen früheren Fortschreibungszeitpunkt, obwohl die Wertgrenzen nach § 22 Abs. 1 BewG vorliegen, lehnt das Finanzamt ab. Gibt es Gründe gegen die Auffassung des Finanzamts vorzugehen? Zu welchem Zeitpunkt kann frühstmöglich der EW nach unten fortgeschrieben werden?
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