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IAB PV-Anlage,§ 165,§ 172 AO

Ein Einkommensteuerbescheid 2020 vom 03.04.2023 enthält bezüglich eines gebildeten IAB in Bezug auf eine PV-Anlage einen Vorläufigkeitsvermerk. Gegen diesen Bescheid wurde form- und fristgerecht Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass die Frage zur Bildung eines IAB aktuell noch nicht auf Bund-Länder-Ebene entschieden ist und noch kein entsprechendes BMF-Schreiben vorliegt und somit der im Bescheid gesetzte Vorläufigkeitsvermerk nicht begründet ist. Das Finanzamt hat nach eigener Recherche und Rücksprache mit der OFD festgestellt, dass unsere Auffassung zutreffend ist. Gleichwohl soll nun der Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben und gleichzeitig ein Vorbehalt der Nachprüfung gesetzt, d.h. eine Verböserung vorgenommen werden. Daher stellt sich die Frage, ob durch eine Einspruchsrücknahme ggf. eine Verböserung verhindert werden kann? Weiterhin wäre sodann die Frage, ob der ursprünglich gesetzte Vorläufigkeitsvermerk rechtswidrig bzw. nichtig ist und sodann auch keine weitere Wirkung entfällt?
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