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Sehr geehrtes Deubner-Team, zu Beginn gab es in der Literatur die Empfehlung gegen die Grundsteuermessbescheide zum 01.01.2022 Einspruch einzulegen. Für das Bundesland Hessen sieht es aber, so zumindest mein Verständnis, so aus, dass die Berechnungen stimmig und nicht zu beanstanden sind. Aktuell werden seitens des Finanzamts für die zunächst für unsere Mandanten eingelegten fristwahrenden Einsprüche nach und nach die Begründungen angefordert. Wir haben bisher die Frist für die Begründungen verlängert, allerdings gibt es in Hessen nach wie vor keine Fälle, bei denen ein Verfahren anhängig ist, und eine andere Begründung können wir nicht liefern. Wir möchten die Einsprüche eigentlich weiterhin offen halten. Wie gehen wir verfahrenstechnisch am besten vor? Bzw. wie schätzen Sie das Risiko der Einspruchsrücknahme ein? Sind Ihnen ggf. Fälle aus Hessen bekannt, für die ein Verfahren anhängig ist? Besten Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen i.A. Dipl.-Kffr. Britta Theiß Steuerberaterin Fachberaterin für Internationales Steuerrecht Bentz Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG Burgallee 69, 63454 Hanau Tel.: 06181 2776-70 Email: b.theiss@bentz.de
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