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Erbengemeinschaft,Privatentnahme,Belastung Kapitalkonto

1. Sachverhalt: Unser Mandant ist eine Erbengemeinschaft. An der Erbengemeinschaft sind folgende Personen beteiligt: Mutter zu 50 %, Tochter zu 25 % und Sohn zu 25 %. Die Personen der Erbengemeinschaft sind zu gleichen Teilen an der A GmbH beteiligt (Mutter 50 %, Tochter 25 %, Sohn 25 %). Der Sohn ist zu 100 % an der B GmbH beteiligt. Die Erbengemeinschaft besitzt ein Grundstück. Das Grundstück wird zu ca. 55 % an die A-GmbH, zu 20 % an die B-GmbH und zu 25 % privat genutzt von Mutter und Sohn. Mutter und Sohn haben ein privates Wohnhaus. Damit fällt das Grundstück der Erbengemeinschaft in einen privaten und einen betrieblichen Teil auseinander: – Soweit die Erbengemeinschaft an die A-GmbH vermietet, kommt es zu einer Betriebsaufspaltung; das Grundstück ist insoweit Betriebsvermögen (55 %). – Soweit die Erbengemeinschaft an die B-GmbH vermietet bzw. von der Mutter und vom Sohn privat genutzt wird, ist das Grundstück Privatvermögen der Erbengemeinschaft (45 %). 2. Problem: Der Sohn hat das Wohnhaus aufgestockt und bewohnt den aufgestockten Teil des Wohnhauses jetzt komplett alleine. Da das Wohnhaus im Besitz der Erbengemeinschaft ist, hat der Sohn die Kosten für die Aufstockung von 450.000 € in die Erbengemeinschaft eingelegt. Die Erbengemeinschaft hat dann die Rechnungen für die Aufstockung überwiesen. 3. Fragestellung: – Wie wird die Geldeinlage bei der Erbengemeinschaft behandelt? 450.000 € Privateinlage durch Sohn und Privatentnahme durch Mutter 225.000 €, Tochter 112.500 € und Sohn 112.500 €? – Falls die Geldeinlage wie oben beschrieben behandelt wird, ergeben sich für Mutter und Tochter negative Kapitalkonten i.H.d. Entnahmebeträge und für den Sohn ein positives Kapitalkonto i.H.v. 337.500 € (Einlage – Entnahme). Damit hätte sich der Sohn um 112.500 € entreichert, da er nur einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 337.500 € von der Erbengemeinschaft hat anstatt der eingelegten 450.000 €. – Sehen Sie eine Möglichkeit, wie der Sohn die vollen 450.000 € von der Erbengemeinschaft wieder zurückbekommen kann? Die Verbuchung über ein Darlehen i.H.v. 450.000 € würde zwar die Rückgewährung des vollen Betrags sicherstellen. Trotzdem hätte der Sohn durch die o.g. Entnahme dann ein negatives Kapitalkonto i.H.v. 112.500 €. Unterm Strich würde dann nichts anderes herauskommen als durch die Einlagelösung.
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