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§ 28 II 3 KapG,Rückzahlung Nennkapital

Die A-GmbH mit 25.600 € wird auf die B-GmbH mit 51.200 € verschmolzen. Beide Gesellschaften haben dieselben Gesellschafter. Im Verschmelzungsvertrag wird bestimmt, dass die 25.600 € an die Gesellschafter ausgezahlt werden, da das Stammkapital der übernehmenden GmbH nicht erhöht werden soll. Das Finanzamt setzt KapErtrSteuer fest. § 28 II 3 KapStG wäre nicht anwendbar (weil die Rückzahlung das Nennkapital der übernehmenden GmbH nicht tangiere). Die Rückzahlung sei deswegen nicht vom steuerlichen Einlagekonto abzuziehen. Hat das Finanzamt recht oder ist eine Klage gegen die KapErtrSt aussichtsreich?
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