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§ 252 HGB,§ 644 BGB,§ 4 Abs. 1,§ 5 EStG

Der Mandant ist sowohl Bauträger als auch Bauunternehmer. Er baut auf eigenem Grund und Boden und verkauft Eigentumswohnungen oder er errichtet auf fremden Grund und Boden Einfamilienhäuser. Aktuell gehen unsere Meinungen auseinander hinsichtlich des Zeitpunktes der Gewinnrealisierung, d.h. Erfassung des Umsatzes. Bauwerksvertrag – Erstellung auf fremden Grund und Boden Hausübergabeprotokoll vom 16.12.2021 mit Mängeln und Restleistungen – Terminsetzung 21.01.2022, Gewährleistungsbeginn lt. Übergabeprotokoll 16.12.2021, Ablesen der Strom- und Wasserzähler zum Übergabetermin. Für mich ist das wirtschaftliche Eigentum am 16.12.2021 auf den Auftraggeber übergegangen und der Vorgang als Umsatz 2021 zu erfassen. Lt. Bauwerksvertrag ist die letzte Rate von 5% nach Bezugsfertigkeit, Übergabe und Beseitigung aller Mängel fällig und an anderer Stelle „Mit der Unterzeichnung des Protokolls ist die Übergabe vollzogen.“ In der Schlussrechnung werden Mehrleistungen (Sonderwünsche), Minder-leistungen (Eigenleistungen des Auftraggebers) abgerechnet. In diesem Fall hat der Auftraggeber die letzte Rate nicht gezahlt, dann zu wenig und ständig reklamiert. Daher sei noch keine Schlussrechnung erstellt worden. Hier kann ich ihn verweisen auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wonach Bauleistungen innerhalb von 6 Monaten abzurechnen sind. Es kommt nicht auf die Rechnungsstellung an, sondern auf die Übergabe. Der Kaufpreis war fest im Bauwerksvertrag vereinbart. Es ist zu unterscheiden zwi-schen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum. Bei den notariellen Verträgen über Eigentumswohnungen heißt es für die letzte Rate: 3,5% nach vollständiger Fertigstellung und auch „Die Abnahme kann wegen Mängel, welche die Bezugsfertigkeit nicht beeinträchtigen, nicht verweigert werden, unbeschadet der Verpflichtung des Verkäufers, solche Mängel unverzüglich zu beseitigen.“ Auf meine Ausführungen an den Mandaten über den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten und den Unterschied von wirtschaftlichem und rechtlichem Eigentum erhalte ich folgende Antwort. „nach den gesetzlichen Vorschriften und nach Rücksprache mit unserem Notar ist es nicht erlaubt, die Schlussrechnungen bereits bei Übergabe zu stellen, sondern bei Notarverträgen 3,5% und bei Bauwerksverträgen 5% nach vollständiger Fertigstellung. Auch nach Rücksprache mit anderen Bauträgern wurde uns bestätigt, dass nicht Übergabe, sondern die vollständige Fertigstellung maßgeblich ist.“ Die Sichtweise des Notars ist sicherlich nicht ausschlaggebend für Bilanzierungsvorschriften. Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum können ausei-nanderfallen. Die Meinung der „Kollegen“ des Mandanten verwirren mich. Ist meine Auffassung falsch, dann bitte Begründung. Wenn ich richtig liege, benötige ich „schlagende“ Begründungen.
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